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Vorsorgevollmacht

Für den Ernstfall gewappnet

Mit einer schriftlichen Vorsorgevollmacht kann man bestimmen, wer für einen handeln darf, wenn man es selbst nicht mehr kann. Für Immobilieneigentümer ist eine solche Vollmacht besonders wichtig.

Damit die Vertrauensperson im Ernstfall die Geschäfte übernehmen kann, muss die Vollmacht allerdings besonderen Anforderungen genügen. Zunächst einmal: Eine Vorsorgevollmacht dient dazu, dass eine vorab bestimmte Vertrauensperson Angelegenheiten des Vollmachtgebers wahrnehmen kann, wenn dieser es selbst nicht (mehr) kann. Diese Vollmacht kann – je nach Ausgestaltung – sehr unterschiedliche Bereiche regeln, zum Beispiel die Wahrnehmung von Bankgeschäften, die Durchführung medizinischer Behandlungen oder die Bestimmung eines Aufenthaltsortes wie die Unterbringung in einem Pflegeheim. Doch nicht nur für ältere Menschen ist es sinnvoll, eine solche Vollmacht zu erteilen. Denn jedermann kann betroffen sein, wenn er etwa schwer erkrankt oder infolge eines Unfalls zumindest vorübergehend keine eigenen Entscheidungen treffen kann.

Was passiert ohne Vorsorgevollmacht?

Viele Betroffene glauben, dass Ehepartner oder Angehörige als Stellvertreter fungieren können – dem ist jedoch nicht so. Wer keine Vorsorgevollmacht erteilt hat, muss damit rechnen, dass der Staat im Ernstfall einspringt und einen Betreuer bestellt, der die Angelegenheiten im Namen der betroffenen Person regelt.

Welcher Form bedarf es bei Eigentümern?

Während herkömmliche Vollmachten grundsätzlich formfrei gültig sind, reicht eine rein schriftliche Vorsorgevollmacht für Immobilien- und Grundstücksgeschäfte nicht aus. Es bedarf vielmehr einer Beglaubigung der Unterschrift, in der klar festgelegt ist, dass der Stellvertreter Immobilien- und Grundstücksgeschäfte tätigen darf. Nur dann kann der Bevollmächtigte die für die Verwaltung von Immobilien nötigen Rechtsgeschäfte und Erklärungen vornehmen, zum Beispiel Immobilien erwerben beziehungsweise veräußern oder Änderungen im Grundbuch vornehmen.

Wer darf beglaubigen?

In der Regel ist es ein Notar, der die Unterschrift unter der Vollmacht beglaubigt. Was viele nicht wissen: Dies kann auch durch die örtliche Betreuungsbehörde vorgenommen werden. Die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift durch den Urkundsbeamten oder die Urkundsbeamtin der Betreuungsbehörde steht bei der Vorsorgevollmacht der notariellen Beglaubigung gleich. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 12. November 2020 (V ZB 148/19) entschieden und damit die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Betreuungsbehörden näher ausgelegt.

Allerdings ist zu beachten, dass die Wirkung einer von der Betreuungsbehörde vorgenommenen öffentlichen Beglaubigung bei über den Tod hinaus erteilten Vorsorgevollmachten, die seit dem 1. Januar 2023 öffentlich beglaubigt worden sind, mit dem Ableben des Vollmachtgebers endet (§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, kurz BtOG). Soll die öffentliche Beglaubigung also über den Tod hinaus wirksam bleiben, ist die notarielle Beurkundung zu empfehlen.

Wo ist die örtliche Betreuungsstelle zu finden?

Nicht jedem ist klar, wo sich die örtlichen Betreuungsbehörden befinden. Die Bundesländer können selbst regeln, welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig sein soll. In der Regel sind sie bei den kreisfreien Städten, den großen kreisangehörigen Städten sowie den Kreisen angesiedelt. Meistens befinden sich die Betreuungsstellen in einem Teil des Jugendamtes, Sozialamtes oder im Gesundheitsamt.

Was kostet eine beglaubigte Vorsorgevollmacht?

Die günstigste Wahl ist eine öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht. Bei einer Betreuungsstelle fallen dafür in der Regel lediglich Kosten von 10 Euro an. Die Notarkosten richten sich dagegen nach dem Geschäftswert. Dieser ergibt sich aus dem Aktivvermögen des Vollmachtgebers, also die Summe aller Vermögensgegenstände – zum Beispiel Bankguthaben, Wertpapiere und Aktien, Grundstücke und Immobilien, und das ohne Abzug von Schulden und Verbindlichkeiten.

Wann ist eine Beurkundung der Vorsorgevollmacht sinnvoll?

Eine Beurkundung muss stets beim Notar erfolgen. Damit werden weitere Leistungen erbracht: Der Notar bestätigt die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, berät über Vorsorgemaßnahmen und formuliert den Willen des Vollmachtgebers eindeutig und rechtssicher. Das erhöht die Akzeptanz der Vorsorgevollmacht bei Behörden und Gerichten. Die notariell beurkundete Vollmacht erweist sich also in der Praxis häufig als beweiskräftiger. Sie ist vor allem für eine unwiderrufliche Vollmacht, die auch zum Abschluss von Verträgen zum Erwerb oder zur Veräußerung von Eigentum berechtigen soll, notwendig. Sinnvoll ist eine notarielle Beurkundung ebenfalls, wenn die Vorsorgevollmacht zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigen soll, wenn der Vollmachtgeber ein Handelsgewerbe betreibt oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft beziehungsweise einer GmbH ist.

Formulare und Vordrucke

Das Bundesjustizministerium bietet Interessierten verschiedene Formulare für beispielsweise eine einfache Vorsorge-, eine Betreuungs- oder eine Kontenvollmacht

» Muster

Publikation

Einen umfassenden Ratgeber zum Betreuungsrecht stellt das Ministerium zur Verfügung

» Ratgeber

Hinweis

Notvertretungsrecht für Gesundheitsvorsorge seit 1. Januar 2023 Ein sogenanntes Notvertretungsrecht für Eheleute und Lebenspartner gilt seit Januar 2023 (§ 1358 BGB). Es tritt ein, wenn „ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann“. Dieses Notvertretungsrecht beschränkt sich jedoch auf Gesundheitsangelegenheiten und ist nicht auf Immobiliengeschäfte anzuwenden. Außerdem gilt es nur für eine begrenzte Zeit von sechs Monaten. Das Recht greift nicht, wenn eine ordnungsgemäße und vollständige Vorsorgevollmacht vorliegt.