Einbeziehung von Mieteinnahmen zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen

Anrechnung von Mieteinnahmen höchst problematisch

Der Vorschlag der SPD, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung künftig in die Beitragspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einzubeziehen, würde einen erheblichen Eingriff in den deutschen Mietwohnungsmarkt bedeuten. Die Maßnahme zielt auf eine Ausweitung der Beitragsbemessungsgrundlage. Ihre Wirkungen würden viele private Vermieter hart treffen. Der Vorstoß richtet sich gegen private Haushalte, die Wohnraum bereitstellen, oftmals in kleinem Umfang und nicht selten als Bestandteil der Altersvorsorge.

Durch die Maßnahme ergibt sich auf Basis der Einkommensteuerstatistik schätzungsweise ein zusätzliches Beitragsaufkommen von rund 4,4 Milliarden Euro. Dem stehen GKV-Gesamteinnahmen von rund 294,7 Milliarden Euro gegenüber. Der Effekt läge also bei gut 1,5 Prozent des Gesamtvolumens. Dem begrenzten fiskalischen Nutzen stehen erhebliche Nebenwirkungen gegenüber. Entweder sinken die verfügbaren Mittel privater Vermieter – mit Folgen für Rücklagen, Instandhaltung und Investitionsbereitschaft – oder die Kosten werden auf die Mieter verlagert, was die Nettokaltmieten erhöht.

Wer zahlt heute schon – und wer nicht?

Arbeitnehmer sind gesetzlich pflichtversichert, solange ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt unterhalb der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Für 2026 beträgt diese Grenze 77.400 Euro brutto jährlich. Die Mehrheit der gesetzlich krankenversicherten Rentner ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Beiträge werden hier auf gesetzliche Renten und Versorgungsbezüge erhoben, nicht jedoch auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Privatversicherte zahlen keine GKV-Beiträge, freiwillig gesetzlich Versicherte entrichten derzeit bereits Beiträge auf beitragspflichtige Einnahmen, zu denen typischerweise auch Vermietungseinkünfte zählen. Damit ist ein Teil der einkommensstärkeren Gruppe, die politisch häufig als „leistungsfähig“ adressiert wird, bereits im Status quo erfasst. Es trifft aber nicht nur Bezieher hoher Einkommen. Auch Studenten können schon jetzt von der Beitragspflicht betroffen sein – etwa dann, wenn sie eine vermietete Wohnung erben. Wer über 25 Jahre alt ist und regelmäßig mehr als 565 Euro brutto im Monat erzielt – bei einem Minijob mehr als 603 Euro –, verliert die gesetzliche Familienversicherung. Zu den maßgeblichen Einkünften zählen ausdrücklich auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Wird diese Grenze überschritten, ist eine eigene Versicherung erforderlich, häufig als freiwilliges Mitglied in der GKV. Dort gilt das Prinzip der Beitragsbemessung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sodass auch Mieteinnahmen einbezogen werden.

Grundsätzlich gilt aber, dass eine zusätzliche Belastung durch eine Ausweitung überproportional bei pflichtversicherten GKV-Mitgliedern anfällt – also bei Haushalten, die im Regelfall geringere bis mittlere Einkommen haben. Verteilungsseitig ist das hochproblematisch, weil eine Maßnahme mit begrenztem Gesamtertrag gerade jene stärker belastet, die bereits heute relativ hohe Beitragsquoten aus ihrem Arbeitseinkommen oder ihrer Rente tragen.

Konkretes Fallbeispiel

Die Wirkung der Reform lässt sich am Beispiel eines typischen Rentnerhaushalts verdeutlichen. Da mehr als jeder dritte private Vermieter bereits im Ruhestand ist, handelt es sich hierbei nicht um einen Sonderfall, sondern um eine strukturell relevante Gruppe. Ein Rentner mit einer 72-Quadratmeter-Wohnung erzielt bei 7,98 Euro pro Quadratmeter rund 6.895 Euro Jahresmiete. Nach Abzug nicht umlagefähiger Bewirtschaftungskosten verbleibt ein Überschuss von etwa 5.702 Euro. Bei einem GKV-Beitragssatz von 17,5 Prozent entstünde eine zusätzliche Belastung von rund 998 Euro jährlich – etwa 14,5 Prozent der Nettokaltmiete. Kann dieser Betrag nicht auf die Kaltmiete aufgeschlagen werden, reduziert sich bei einem unterstellten Einkommensteuersatz von lediglich 14 Prozent der monatliche Überschuss auf rund 326 Euro. Damit würde ein spürbarer Teil der laufenden Altersvorsorge abgeschöpft – entweder zulasten des Eigentümers oder, im Umlagefall, zulasten der Mieter.

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Fazit

„Aus wohlfahrtsökonomischer Sicht erzeugt der Vorschlag einen Zielkonflikt, ohne ihn aufzulösen. Je nach Verlagerungsmöglichkeit wirkt die Maßnahme entweder eigentümer- oder mieterbelastend. Kann oder soll die zusätzliche Abgabe nicht über höhere Mieten kompensiert werden, sinken die verfügbaren Überschüsse privater Vermieter. Rücklagenbildung und Investitionsfähigkeit werden dezimiert, insbesondere bei Rentnerhaushalten, für die Vermietungseinkünfte häufig Teil der Altersvorsorge sind.

Werden die Kosten dagegen auf die Mieter verlagert, steigen die Nettokaltmieten in einer Größenordnung, die ersten Schätzungen zufolge zweistellig ausfallen kann. Mieterhaushalte würden damit zusätzlich zu ihren bereits gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen aus dem Einkommen belastet. Zugleich entstünde eine Wettbewerbsverzerrung zulasten kleinteiliger privater Anbieter, sofern professionelle Akteure vergleichbaren Belastungen nicht unterliegen.“

Jakob Grimm
Referent Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik

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